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§ 43 Absatz 2 StVollzG
(2)
1
Übt der Gefangene eine zugewiesene Arbeit, sonstige Beschäftigung oder eine Hilfstätigkeit nach
§ 41 Abs. 1 Satz 2
aus, so erhält er ein Arbeitsentgelt.
2
Der Bemessung des Arbeitsentgelts ist der in
§ 200
bestimmte Satz der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde zu legen (Eckvergütung).
3
Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung; das Arbeitsentgelt kann nach einem Stundensatz bemessen werden.
§ 43 Absatz 3 StVollzG
(3) Das Arbeitsentgelt kann je nach Leistung des Gefangenen und der Art der Arbeit gestuft werden. 75 vom Hundert der Eckvergütung dürfen nur dann unterschritten werden, wenn die Arbeitsleistungen des Gefangenen den Mindestanforderungen nicht genügen.
Verweis auf
§ 43 Abs. 2 und 3 StVollzG
von
§ 176 Absatz 1 Satz 1 StVollzG