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§ 43 Absatz 2 StVollzG
(2)
1
Übt der Gefangene eine zugewiesene Arbeit, sonstige Beschäftigung oder eine Hilfstätigkeit nach
§ 41 Abs. 1 Satz 2
aus, so erhält er ein Arbeitsentgelt.
2
Der Bemessung des Arbeitsentgelts ist der in
§ 200
bestimmte Satz der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde zu legen (Eckvergütung).
3
Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung; das Arbeitsentgelt kann nach einem Stundensatz bemessen werden.
Verweis auf
§ 43 Abs. 2 StVollzG
von
§ 121 Absatz 5 Satz 1 StVollzG