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§ 87 Absatz 2 StVollzG
(2) Nach
§ 86 Abs. 1
erhobene und nach
§§ 86a, 179
erhobene und zur Identifizierung oder Festnahme erforderliche Daten dürfen den Vollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden, soweit dies für Zwecke der Fahndung und Festnahme des entwichenen oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhaltenden Gefangenen erforderlich ist.
Verweis auf
§ 87 Absatz 2 StVollzG
von
§ 86 Absatz 2 Satz 3 StVollzG