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§ 86 Absatz 1 StVollzG
(1) Zur Sicherung des Vollzuges sind als erkennungsdienstliche Maßnahmen zulässig
1.
die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,
2.
die Aufnahme von Lichtbildern mit Kenntnis des Gefangenen,
3.
die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale,
4.
Messungen.
Verweis auf
§ 86 Abs. 1 StVollzG
von
§ 87 Absatz 2 Satz 1 StVollzG