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§ 29 Absatz 1 Satz 2 StVollzG
2
Liegt dem Vollzug der Freiheitsstrafe eine Straftat nach
§ 129a
, auch in Verbindung mit
§ 129b Abs. 1
, des Strafgesetzbuches zugrunde, gelten
§ 148 Abs. 2, § 148a
der Strafprozeßordnung entsprechend; dies gilt nicht, wenn der Gefangene sich in einer Einrichtung des offenen Vollzuges befindet oder wenn ihm Lockerungen des Vollzuges gemäß
§ 11 Abs. 1 Nr. 1 oder 2
zweiter Halbsatz oder Urlaub gemäß
§ 13 oder § 15 Abs. 3
gewährt worden sind und ein Grund, der den Anstaltsleiter nach
§ 14 Abs. 2
zum Widerruf oder zur Zurücknahme von Lockerungen und Urlaub ermächtigt, nicht vorliegt.
§ 29 Absatz 1 Satz 3 StVollzG
3
Satz 2 gilt auch, wenn gegen einen Strafgefangenen im Anschluß an die dem Vollzug der Freiheitsstrafe zugrundeliegende Verurteilung eine Freiheitsstrafe wegen einer Straftat nach
§ 129a
, auch in Verbindung mit
§ 129b Abs. 1
, des Strafgesetzbuches zu vollstrecken ist.
Verweis auf
§ 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 StVollzG
von
§ 27 Absatz 4 Satz 3 StVollzG