Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 11 Absatz 1 Nummer 1 StVollzG
1.
außerhalb der Anstalt regelmäßig einer Beschäftigung unter Aufsicht (Außenbeschäftigung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Freigang) nachgehen darf oder
§ 11 Absatz 1 Nummer 2 StVollzG
2.
für eine bestimmte Tageszeit die Anstalt unter Aufsicht (Ausführung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Ausgang) verlassen darf.
Verweis auf
§ 11 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 StVollzG
von
§ 29 Absatz 1 Satz 2 StVollzG