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§ 383 Absatz 2 StPO
(2)
1
Ist die Schuld des Täters gering, so kann das Gericht das Verfahren einstellen.
2
Die Einstellung ist auch noch in der Hauptverhandlung zulässig.
3
Der Beschluß kann mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.
Verweis auf
§ 383 Abs. 2 StPO
von
§ 471 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 StPO