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§ 408a StPO
§ 408a Strafbefehlsantrag nach Eröffnung des Hauptverfahrens
(1)
1
Ist das Hauptverfahren bereits eröffnet, so kann im Verfahren vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehlsantrag stellen, wenn die Voraussetzungen des
§ 407 Abs. 1 Satz 1 und 2
vorliegen und wenn der Durchführung einer Hauptverhandlung das Ausbleiben oder die Abwesenheit des Angeklagten oder ein anderer wichtiger Grund entgegensteht.
2
In der Hauptverhandlung kann der Staatsanwalt den Antrag mündlich stellen; der wesentliche Inhalt des Strafbefehlsantrages ist in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen.
3
§ 407 Abs. 1 Satz 4, § 408
finden keine Anwendung.
(2)
1
Der Richter hat dem Antrag zu entsprechen, wenn die Voraussetzungen des
§ 408 Abs. 3 Satz 1
vorliegen.
2
Andernfalls lehnt er den Antrag durch unanfechtbaren Beschluß ab und setzt das Hauptverfahren fort.
Verweis auf
§ 408a StPO
von
§ 418 Absatz 3 Satz 3 StPO