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§ 407 Absatz 1 Satz 1 StPO
(1)
1
Im Verfahren vor dem Strafrichter und im Verfahren, das zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehört, können bei Vergehen auf schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft die Rechtsfolgen der Tat durch schriftlichen Strafbefehl ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden.
§ 407 Absatz 1 Satz 2 StPO
2
Die Staatsanwaltschaft stellt diesen Antrag, wenn sie nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich erachtet.
Verweis auf
§ 407 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO
von
§ 408a Absatz 1 Satz 1 StPO