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§ 397a Absatz 2 StPO
(2)
1
Liegen die Voraussetzungen für eine Bestellung nach Absatz 1 nicht vor, so ist dem Nebenkläger für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts auf Antrag Prozesskostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, wenn er seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist.
2
§ 114 Absatz 1 Satz 1
zweiter Halbsatz sowie Absatz 2 und
§ 121 Absatz 1 bis 3
der Zivilprozessordnung sind nicht anzuwenden.
Verweis auf
§ 397a Abs. 2 StPO
von
§ 406h Absatz 4 Satz 1 StPO