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§ 114 Absatz 1 Satz 1 StPO
(1) Die Untersuchungshaft wird durch schriftlichen Haftbefehl des Richters angeordnet.
Verweis auf
§ 114 Absatz 1 Satz 1 StPO
von
§ 397a Absatz 2 Satz 2 StPO