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§ 304 Absatz 4 StPO
(4)
1
Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig.
2
Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche
1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in
§ 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1
bezeichneten Maßnahmen betreffen,
2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (
§ 231a
) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
4.
die Akteneinsicht betreffen oder
5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (
§ 453 Abs. 2 Satz 3
), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (
§ 453c
), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (
§ 454 Abs. 3 und 4
), die Wiederaufnahme des Verfahrens (
§ 372 Satz 1
) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den
§§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439
betreffen;
§ 138d Abs. 6
bleibt unberührt.
§ 304 Absatz 5 StPO
(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (
§ 169 Abs. 1
) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in
§ 101 Abs. 1
bezeichneten Maßnahmen betreffen.
Verweis auf
§ 304 Abs. 4 und 5 StPO
von
§ 115 Absatz 4 Satz 2 StPO