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§ 372 Satz 1 StPO
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Alle Entscheidungen, die aus Anlaß eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens von dem Gericht im ersten Rechtszug erlassen werden, können mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.
Verweis auf
§ 372 Satz 1 StPO
von
§ 304 Absatz 4 Satz 2 Nummer 5 StPO