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§ 267 Absatz 4 StPO
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Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß
§ 418 Abs. 3 Satz 2
oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden.
2
Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend.
3
Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen.
4
Die Urteilsgründe können innerhalb der in
§ 275 Abs. 1 Satz 2
vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.
Verweis auf
§ 267 Abs. 4 StPO
von
§ 100a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe r StPO