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§ 418 Absatz 3 Satz 2 StPO
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Wird eine solche nicht eingereicht, so wird die Anklage bei Beginn der Hauptverhandlung mündlich erhoben und ihr wesentlicher Inhalt in das Sitzungsprotokoll aufgenommen.
Verweis auf
§ 418 Abs. 3 Satz 2 StPO
von
§ 267 Absatz 4 Satz 1 StPO