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§ 218a Absatz 1 StGB
(1) Der Tatbestand des
§ 218
ist nicht verwirklicht, wenn
1.
die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nach
§ 219 Abs. 2 Satz 2
nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen,
2.
der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt vorgenommen wird und
3.
seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.
Verweis auf
§ 218a Abs. 1 StGB
von
§ 218c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 StGB