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§ 219 Absatz 2 Satz 2 StGB
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Die Beratungsstelle hat der Schwangeren nach Abschluß der Beratung hierüber eine mit dem Datum des letzten Beratungsgesprächs und dem Namen der Schwangeren versehene Bescheinigung nach Maßgabe des Schwangerschaftskonfliktgesetzes auszustellen.
Verweis auf
§ 219 Abs. 2 Satz 2 StGB
von
§ 218a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StGB