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§ 74a StGB
§ 74a Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei anderen
1
Verweist ein Gesetz auf diese Vorschrift, können Gegenstände abweichend von
§ 74 Absatz 3
auch dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen,
1.
mindestens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass sie als Tatmittel verwendet worden oder Tatobjekt gewesen sind, oder
2.
sie in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zugelassen hätten, in verwerflicher Weise erworben hat.
Fußnote
(+++
§ 74a
: Zur Anwendung vgl.
§ 95 Satz 2
MPDG +++)
(+++
§ 74a
: Zur Anwendung vgl.
§§ 184k
u. 201a +++)
Verweis auf
§ 74a StGB
von
§ 184k Absatz 4 Satz 2 StGB