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§ 74 Absatz 3 StGB
(3)
1
Die Einziehung ist nur zulässig, wenn die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen.
2
Das gilt auch für die Einziehung, die durch eine besondere Vorschrift über Absatz 1 hinaus vorgeschrieben oder zugelassen ist.
Verweis auf
§ 74 Absatz 3 StGB
von
§ 74a Satz 1 StGB