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§ 64 Satz 2 StGB
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Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach
§ 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3
zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.
Verweis auf
§ 64 Satz 2 StGB
von
§ 67d Absatz 5 Satz 1 StGB