Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 67d Absatz 1 Satz 1 StGB
(1)
1
Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen.
§ 67d Absatz 1 Satz 3 StGB
3
Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.
Verweis auf
§ 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 StGB
von
§ 64 Satz 2 StGB