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§ 17 StGB
§ 17 Verbotsirrtum
1
Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte.
2
Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach
§ 49 Abs. 1
gemildert werden.
Fußnote
§ 17
: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit dem GG vereinbar, BVerfGE v. 17.12.1975, 1976 I 48 - 1 BvL 24/75 -
Verweis auf
§ 17 StGB
von
§ 17 Satz 3 StGB