Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 32 SolvV
§ 32 Behandlung der nach der Äquivalenzmethode bewerteten Beteiligungen bei Anwendung des Verfahrens nach § 10a Absatz 5 des Kreditwesengesetzes
(1)
1
Beteiligungen an Instituten, Finanzunternehmen oder Anbietern von Nebendienstleistungen, die nach der Äquivalenzmethode gemäß IAS 28.13 in der jeweils geltenden Fassung der
Verordnung (EG) Nr. 1725/2003
der Kommission vom 29. September 2003 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der
Verordnung (EG) Nr. 1606/2002
des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 261 vom 13.10.2003, S. 1) bewertet werden, können, vorbehaltlich der Anwendung des
§ 10a Absatz 4
des Kreditwesengesetzes, mit ihrem anteiligen bilanziellen Eigenkapital aus dem Abschluss, differenziert nach Eigenkapitalbestandteilen, in die Zusammenfassung nach
§ 10a Absatz 5
des Kreditwesengesetzes einbezogen werden.
2
Der nach der Äquivalenzmethode ermittelte fortgeführte Buchwert der Beteiligung ist vom harten Kernkapital der Gruppe abzuziehen, wobei der darin enthaltene Firmenwert in der Abzugsposition nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
zu erfassen ist.
(2)
1
Absatz 1 gilt entsprechend bei Verwendung eines Abschlusses, der nicht nach Maßgabe der Rechnungslegungsstandards, die nach den Artikeln 2, 3 und 6 der
Verordnung (EG) Nr. 1606/2002
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1) übernommen wurden, aufgestellt wurde.
Fußnote
(+++
§ 32
: Zur Anwendung vgl.
§ 1 Abs. 3
+++)
Verweis auf
§ 32 SolvV
von
§ 32 Absatz 2 Satz 2 SolvV