2.
nach den Vorschriften für die Beleihungswertermittlung nach
§ 7 Absatz 7 des Gesetzes über Bausparkassen unter Beachtung einer von der Bundesanstalt genehmigten Bestimmung nach
§ 5 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes über Bausparkassen ermittelt worden sein,