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§ 21 SolvV
§ 21 Interne Modelle-Eignungsprüfung
(1)
1
Die Bundesanstalt entscheidet über die nach Artikel 363 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
erforderliche Erlaubnis zur Verwendung interner Modelle (Interne Modelle-Eignungsprüfung) auf der Grundlage einer Prüfung nach
§ 44 Absatz 1 Satz 2
des Kreditwesengesetzes.
2
Die Prüfung gemäß
§ 44 Absatz 1 Satz 2
des Kreditwesengesetzes führt in der Regel die Deutsche Bundesbank durch.
(2)
1
Für eine erneute, erweiterte oder zusätzliche Erlaubnis aufgrund wesentlicher Änderungen oder Erweiterungen interner Modelle, insbesondere der Hinzunahme zusätzlicher Risikokategorien, nach Artikel 363 Absatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
gilt Absatz 1 grundsätzlich entsprechend.
2
Im Einzelfall kann die Bundesanstalt einer Änderung oder Erweiterung nach Satz 1 ohne vorherige Interne Modelle-Eignungsprüfung zustimmen, sofern die zu beurteilende Änderung oder Erweiterung nach Einschätzung der Bundesanstalt in Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank auch ohne Interne Modelle-Eignungsprüfung angemessen beurteilt werden kann.
3
Bedeutende und unbedeutende Änderungen erfordern keine erneute Interne Modelle-Eignungsprüfung, sind aber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank schriftlich anzuzeigen.
4
Bedeutende Änderungen sind vor Verwendung des geänderten internen Modells mit der Bundesanstalt abzustimmen.
(3)
1
Ein Institut, das nach erteilter Erlaubnis der Bundesanstalt interne Modelle verwendet, darf die Eigenmittelanforderungen für die Risikokategorien nach Artikel 363 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
nur bei Vorliegen wesentlicher Gründe und nur nach erneuter Erlaubnis der Bundesanstalt nach den Artikeln 326 bis 361 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
ermitteln.
2
Die Erlaubnis ist vom Institut unter Angabe der Gründe bei der Bundesanstalt zu beantragen.
Fußnote
(+++
§ 21
: Zur Anwendung vgl.
§ 1 Abs. 1
+++)
Verweis auf
§ 21 SolvV
von
§ 21 Absatz 3 Satz 3 SolvV