Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 20 SolvV
§ 20 AMA-Eignungsprüfung
(1)
1
Die Bundesanstalt entscheidet über die nach Artikel 312 Absatz 2 Satz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
erforderliche Erlaubnis zur Verwendung eines fortgeschrittenen Messansatzes (AMA-Eignungsprüfung) auf der Grundlage einer Prüfung nach
§ 44 Absatz 1 Satz 2
des Kreditwesengesetzes.
2
Die Prüfung gemäß
§ 44 Absatz 1 Satz 2
des Kreditwesengesetzes führt in der Regel die Deutsche Bundesbank durch.
(2)
1
Bei einer erneuten Genehmigung aufgrund wesentlicher Änderungen und Erweiterungen des fortgeschrittenen Messansatzes nach Artikel 312 Absatz 2 Satz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
gilt Absatz 1 entsprechend.
2
Im Einzelfall kann die Bundesanstalt einer Änderung oder Erweiterung nach Satz 1 ohne vorherige AMA-Eignungsprüfung zustimmen, sofern die Änderung oder Erweiterung nach Einschätzung der Bundesanstalt in Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank auch ohne AMA-Eignungsprüfung angemessen beurteilt werden kann.
3
Bedeutende und unbedeutende Änderungen erfordern keine erneute AMA-Eignungsprüfung, sind aber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank schriftlich anzuzeigen.
4
Bedeutende Änderungen sind vor Verwendung des geänderten fortgeschrittenen Messansatzes mit der Bundesanstalt abzustimmen.
Fußnote
(+++
§ 20
: Zur Anwendung vgl.
§ 1 Abs. 1
+++)
Verweis auf
§ 20 SolvV
von
§ 20 Absatz 2 Satz 5 SolvV