§ 18 SolvV
§ 18 IMM-Eignungsprüfung
(1) 1Die Bundesanstalt entscheidet über die nach Artikel 283 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderliche Erlaubnis zur Verwendung der auf einem internen Modell beruhenden Methode (IMM-Eignungsprüfung) auf der Grundlage einer Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes. 2Die Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes führt in der Regel die Deutsche Bundesbank durch.
(2) 1Wesentliche Änderungen und Erweiterungen der der auf einem internen Modell beruhenden Methode (IMM) bedürfen einer erneuten Erlaubnis. 2Absatz 1 gilt entsprechend. 3Im Einzelfall kann die Bundesanstalt einer Änderung oder Erweiterung nach Satz 1 ohne vorherige IMM-Eignungsprüfung zustimmen, sofern die Änderung oder Erweiterung nach Einschätzung der Bundesanstalt in Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank auch ohne IMM-Eignungsprüfung angemessen beurteilt werden kann. 4Bedeutende und unbedeutende Änderungen erfordern keine erneute IMM-Eignungsprüfung, sind aber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank schriftlich anzuzeigen; bedeutende Änderungen sind vor Verwendung der geänderten IMM mit der Bundesanstalt abzustimmen.
Fußnote
(+++ § 18: Zur Anwendung vgl. § 1 Abs. 1 +++)
(+++ § 18 Abs. 2 Satz 1 Kursivdruck: Überflüssiges Wort +++)