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§ 17 SolvV
§ 17 Berücksichtigungsfähige Arten von Beteiligungen für die Ausnahme von der Anwendung des IRB-Ansatzes bis 31. Dezember 2017
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Für die übergangsweise Ausnahme bis 31. Dezember 2017 von der Anwendung des IRB-Ansatzes nach den Vorschriften des Artikels 495 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
darf ein Institut nach Maßgabe der Bundesanstalt sämtliche Arten von Beteiligungspositionen berücksichtigen, die es nicht bereits nach Artikel 150 Absatz 1 Buchstaben g und h der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
von der Anwendung des IRB-Ansatzes ausnehmen darf.
Fußnote
(+++
§ 17
: Zur Anwendung vgl.
§ 1 Abs. 1
+++)
Verweis auf
§ 17 SolvV
von
§ 17 Satz 2 SolvV