§ 17 SolvV
§ 17 Berücksichtigungsfähige Arten von Beteiligungen für die Ausnahme von der Anwendung des IRB-Ansatzes bis 31. Dezember 2017
1Für die übergangsweise Ausnahme bis 31. Dezember 2017 von der Anwendung des IRB-Ansatzes nach den Vorschriften des Artikels 495 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 darf ein Institut nach Maßgabe der Bundesanstalt sämtliche Arten von Beteiligungspositionen berücksichtigen, die es nicht bereits nach Artikel 150 Absatz 1 Buchstaben g und h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von der Anwendung des IRB-Ansatzes ausnehmen darf.
Fußnote
(+++ § 17: Zur Anwendung vgl. § 1 Abs. 1 +++)