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§ 71 Absatz 3 AsylG
(3)
1
In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des
§ 51 Abs. 1 bis 3
des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt.
2
Auf Verlangen hat der Ausländer diese Angaben schriftlich zu machen.
3
Von einer Anhörung kann abgesehen werden.
4
§ 10
gilt entsprechend.
Verweis auf
§ 71 Absatz 3 AsylG
von
§ 29 Absatz 2 Satz 2 AsylG