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§ 51 Absatz 1 VwVfG
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend
§ 580
der Zivilprozessordnung gegeben sind.
§ 51 Absatz 2 VwVfG
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
§ 51 Absatz 3 VwVfG
(3)
1
Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden.
2
Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
Verweis auf
§ 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG
von
§ 71 Absatz 3 Satz 1 AsylG