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§ 146 Absatz 1 SAG
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Die Abwicklungsbehörde hat unverzüglich nach Durchführung einer oder mehrerer Abwicklungsmaßnahmen durch einen unabhängigen, sachverständigen Prüfer ermitteln zu lassen, ob und in welchem Umfang Anteilsinhaber und Gläubiger durch die Anordnung und Durchführung der Abwicklungsmaßnahmen im Vergleich zu der Situation, die sich bei Eröffnung und Durchführung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Instituts eingestellt hätte, benachteiligt worden sind.
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Diese Bewertung erfolgt inhaltlich getrennt von der Bewertung nach
§ 69
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Verweis auf
§ 146 Absatz 1 SAG
von
§ 152m Absatz 1 Satz 1 SAG