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§ 124 Absatz 3 SAG
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die ehemaligen Anteilsinhaber im Sinne von
§ 111 Absatz 5 Satz 4
entsprechend.
§ 124 Absatz 4 SAG
(4) Wird das Instrument der Gläubigerbeteiligung dahingehend angewandt, dass die betroffenen Gläubiger auf Grund einer Umwandlung der ihnen gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten gemäß
§ 90 Nummer 1 Buchstabe c
Anteile an einem Brückeninstitut erhalten, gelten die Absätze 1 und 2 für diese Gläubiger entsprechend.
Verweis auf
§ 124 Absatz 3 und 4 SAG
von
§ 125 Absatz 4 Satz 6 SAG