Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 111 Absatz 5 Satz 4 SAG
4
Sind Übertragungsgegenstände die von dem in Abwicklung befindlichen Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen ausgegebenen Anteile, ist die Gegenleistung den ehemaligen Anteilsinhabern geschuldet.
Verweis auf
§ 111 Absatz 5 Satz 4 SAG
von
§ 124 Absatz 3 Satz 1 SAG