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§ 28 SAG
§ 28 Weiterleitung an die Abwicklungsbehörde
1
Die Aufsichtsbehörde leitet eine gemäß
§ 26 oder § 27
genehmigte Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung an die Abwicklungsbehörde weiter.
Fußnote
(+++
§ 28
: Zur Anwendung vgl.
§ 22 Abs. 3 Satz 1
+++)
Verweis auf
§ 28 SAG
von
§ 28 Satz 2 SAG