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§ 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ArbZG
1.
entgegen
§§ 3, 6 Abs. 2 oder § 21a Abs. 4
, jeweils auch in Verbindung mit
§ 11 Abs. 2
, einen Arbeitnehmer über die Grenzen der Arbeitszeit hinaus beschäftigt,
§ 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ArbZG
2.
entgegen
§ 4
Ruhepausen nicht, nicht mit der vorgeschriebenen Mindestdauer oder nicht rechtzeitig gewährt,
§ 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ArbZG
3.
entgegen
§ 5 Abs. 1
die Mindestruhezeit nicht gewährt oder entgegen
§ 5 Abs. 2
die Verkürzung der Ruhezeit durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit nicht oder nicht rechtzeitig ausgleicht,
§ 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ArbZG
5.
entgegen
§ 9 Abs. 1
einen Arbeitnehmer an Sonn- oder Feiertagen beschäftigt,
§ 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 ArbZG
6.
entgegen
§ 11 Abs. 1
einen Arbeitnehmer an allen Sonntagen beschäftigt oder entgegen
§ 11 Abs. 3
einen Ersatzruhetag nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,
§ 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 ArbZG
7.
einer vollziehbaren Anordnung nach
§ 13 Abs. 3 Nr. 2
zuwiderhandelt,
Verweis auf
§ 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7 ArbZG
von
§ 23 Absatz 1 Satz 1 ArbZG