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§ 13 Absatz 3 Nummer 2 ArbZG
2.
abweichend von
§ 9
bewilligen, Arbeitnehmer zu beschäftigen
a)
im Handelsgewerbe an bis zu zehn Sonn- und Feiertagen im Jahr, an denen besondere Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen,
b)
an bis zu fünf Sonn- und Feiertagen im Jahr, wenn besondere Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens dies erfordern,
c)
an einem Sonntag im Jahr zur Durchführung einer gesetzlich vorgeschriebenen Inventur,
Verweis auf
§ 13 Abs. 3 Nr. 2 ArbZG
von
§ 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 ArbZG