§ 24 SAG
§ 24 Abtretungsverbot
1Forderungen und andere Rechte aus einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung können nicht abgetreten werden. 2Dritte können keine Rechte aus einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung herleiten.
Fußnote
(+++ § 24: Zur Anwendung vgl. § 22 Abs. 3 Satz 1 +++)
Verweis auf § 24 SAG von § 24 Satz 3 SAG