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§ 24 SAG
§ 24 Abtretungsverbot
1
Forderungen und andere Rechte aus einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung können nicht abgetreten werden.
2
Dritte können keine Rechte aus einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung herleiten.
Fußnote
(+++
§ 24
: Zur Anwendung vgl.
§ 22 Abs. 3 Satz 1
+++)
Verweis auf
§ 24 SAG
von
§ 24 Satz 3 SAG