§ 40 SAG
§ 40 Erstellung und Aktualisierung von Abwicklungsplänen
(1) 1Die Abwicklungsbehörde erstellt für jedes Institut, das nicht Teil einer Gruppe ist, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegt, einen Abwicklungsplan. 2Die Abwicklungsbehörde stimmt sich bei der Erstellung des Abwicklungsplans mit der Aufsichtsbehörde ab. 3Gleiches gilt für die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten und Drittstaaten, in denen sich bedeutende Zweigniederlassungen befinden, soweit Belange der bedeutenden Zweigniederlassung betroffen sind.
(2) 1Der Abwicklungsplan
1.
sieht Abwicklungsmaßnahmen vor, die die Abwicklungsbehörde treffen kann, sofern das Institut die Abwicklungsvoraussetzungen erfüllt, und legt, sofern ein Insolvenzverfahren nicht in Frage kommt, Optionen für die Anwendung der in Teil 4 vorgesehenen Abwicklungsinstrumente und -befugnisse dar;
2.
berücksichtigt relevante Szenarien, insbesondere den Fall, dass die Ursachen der Bestandsgefährdung unternehmensspezifischer Natur oder auf eine allgemeine finanzielle Instabilität oder systemweite Ereignisse zurückzuführen sind;
3.
darf nicht von folgenden Annahmen ausgehen:
a)
der Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln, die über die Gewährung von Mitteln des Restrukturierungsfonds gemäß § 1 des Restrukturierungsfondsgesetzes hinausgeht,
b)
der Gewährung einer Notfallliquiditätshilfe durch eine Zentralbank oder
c)
der Gewährung einer Liquiditätshilfe durch eine Zentralbank auf der Basis nicht standardisierter Besicherungen, Laufzeiten oder Zinssätze;
4.
beachtet technische Regulierungsstandards, die nach Artikel 10 Absatz 9 der Richtlinie 2014/59/EU erlassen werden.
2Sofern möglich und angezeigt, sollen die Angaben im Abwicklungsplan mengen- und zahlenmäßig belegt werden und nicht nur qualitativer Natur sein.
(3) Der Abwicklungsplan enthält insbesondere
1.
eine zusammenfassende Darstellung der Hauptbestandteile des Plans,
2.
eine zusammenfassende Darstellung der seit Vorlage des letzten Abwicklungsplans eingetretenen wesentlichen Veränderungen innerhalb des Instituts,
3.
Ausführungen dazu, wie kritische Funktionen und wesentliche Geschäftsaktivitäten im erforderlichen Umfang rechtlich und wirtschaftlich von anderen Funktionen getrennt werden könnten, um deren Fortführung nach einem Ausfall des Instituts zu gewährleisten,
4.
eine Analyse, unter welchen zeitlichen und sachlichen Voraussetzungen das Institut bei Berücksichtigung der im Abwicklungsplan diskutierten Umstände Zentralbankfazilitäten, die nicht unter Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b fallen, in Anspruch nehmen kann; in diesem Zusammenhang sollen auch Vermögensgegenstände identifiziert werden, die sich als Sicherheiten eignen könnten,
5.
eine Schätzung des Zeitrahmens für die jeweilige Umsetzung der wesentlichen Aspekte des Plans,
6.
eine detaillierte Darstellung der gemäß § 57 vorgenommenen Bewertung der Abwicklungsfähigkeit,
7.
eine Beschreibung wesentlicher Abwicklungshindernisse und etwaiger nach § 59 Absatz 4 verlangter Maßnahmen zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit, die im Rahmen der nach § 57 vorgenommenen Bewertung festgestellt wurden,
8.
eine Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung des Werts und der Marktfähigkeit der kritischen Funktionen, der wesentlichen Geschäftsaktivitäten und der Vermögenswerte des Instituts,
9.
eine detaillierte Beschreibung der Vorkehrungen, durch die gewährleistet werden soll, dass die gemäß § 42 zu übermittelnden Informationen auf dem aktuellen Stand sind und den Abwicklungsbehörden jederzeit zur Verfügung stehen,
10.
Erläuterungen, wie die verschiedenen Abwicklungsmaßnahmen unter Beachtung der Grundsätze in Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 finanziert werden können,
11.
eine detaillierte Beschreibung der verschiedenen Abwicklungsstrategien, die im Kontext der unterschiedlichen Szenarien und Zeithorizonte angewandt werden können,
12.
Erläuterungen zu kritischen wechselseitigen Abhängigkeiten (Vernetzungsanalyse),
13.
eine Beschreibung der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung des Zugangs zu Finanzmarktinfrastrukturen, Anlegerentschädigungseinrichtungen und Einlagensicherungssystemen sowie der Übertragbarkeit von Kundenpositionen,
14.
eine Analyse der Auswirkungen des Abwicklungsplans auf die Arbeitnehmer und ihre Vertreter, insbesondere unter Berücksichtigung möglicher Kosten,
15.
eine Darstellung der Kommunikation mit Medien und der Öffentlichkeit,
16.
die Anforderungen gemäß den §§ 49e und 49f sowie eine Frist, bis wann diese Anforderungen gemäß § 54 zu erreichen sind,
16a.
in einem Fall von § 49b Absatz 4, 5 oder 7 einen Zeitplan für die Einhaltung durch die Abwicklungseinheit gemäß § 54,
17.
eine Beschreibung der wesentlichen Prozesse und Systeme zur Fortführung des Geschäftsbetriebs des Instituts und
18.
sofern einschlägig, Einschätzungen des Instituts in Bezug auf den Abwicklungsplan.
(4) 1Nach seiner erstmaligen Erstellung wird der Abwicklungsplan mindestens einmal im Kalenderjahr geprüft und gegebenenfalls aktualisiert. 2Dasselbe gilt nach wesentlichen Änderungen der Rechts- oder Organisationsstruktur des Instituts, seiner Geschäftstätigkeit oder seiner Finanzlage, die sich nicht unwesentlich auf die Wirkungsweise des Abwicklungsplans auswirken oder in sonstiger Weise dessen Änderung erforderlich machen können. 3Die Aufsichtsbehörde unterrichtet die Abwicklungsbehörde über jede der Aufsichtsbehörde bekannte Änderung, die im Rahmen einer turnusmäßigen Aktualisierung nach Satz 1 oder einer sonstigen Anpassung nach Satz 2 relevant ist oder eine solche Aktualisierung oder Anpassung erforderlich macht. 4Die Überprüfung erfolgt auch nach der Durchführung der Abwicklungsmaßnahmen oder nach der Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß § 65 Absatz 1 und § 89. 5Bei Festlegung der Frist nach Absatz 3 Nummer 16 unter den in Satz 4 genannten Umständen berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die Frist für die Erfüllung der Anforderung nach § 6d des Kreditwesengesetzes.
(5) 1Die Abwicklungsbehörde übermittelt den Abwicklungsplan und eventuelle Änderungen an die Aufsichtsbehörde. 2Die zusammenfassende Darstellung der Hauptbestandteile des Plans nach Absatz 3 Nummer 1 soll dem Institut offengelegt werden.
Fußnote
(+++ § 40 Abs. 5: Zur Anwendung vgl. § 46 Abs. 8 +++)
§ 41 SAG
§ 41 Vereinfachte Anforderungen; Verordnungsermächtigung
(1) Die Abwicklungsbehörde kann die Anforderungen nach den §§ 40 bis 48 und 57 und 58 beschränken in Bezug auf
1.
den Inhalt und den Detaillierungsgrad der zu erstellenden Abwicklungspläne,
2.
die Frist, innerhalb der Abwicklungspläne aufzustellen oder zu aktualisieren sind,
3.
den Inhalt und den Detaillierungsgrad der von den Instituten im Zusammenhang mit der Abwicklungsplanung zu übermittelnden Informationen oder
4.
den Detaillierungsgrad der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gemäß den §§ 57 und 58.
(2) Bei der Festlegung vereinfachter Anforderungen berücksichtigt die Abwicklungsbehörde
1.
die Auswirkungen, die der Ausfall eines Instituts abhängig von der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftsaktivitäten, von der Eigentümerstruktur, von der Rechtsform, dem Risikoprofil und der Vernetztheit und von der Mitgliedschaft in einem institutsbezogenen Sicherungssystem hätte, und
2.
ob eine Liquidation in einem Insolvenzverfahren negative Auswirkungen auf die Finanzmärkte, auf andere Unternehmen der Finanzbranche einschließlich deren Refinanzierung oder auf die Realwirtschaft haben kann.
(3) Hinsichtlich der Kriterien, die einer Beurteilung der Auswirkungen nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 zugrunde zu legen sind, wird auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/348 verwiesen.
(4) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen über die in Absatz 2 genannten Kriterien für die Festlegung vereinfachter Anforderungen. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Benehmen mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank ergeht.
(5) Die Abwicklungsbehörde unterrichtet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde darüber, wie sie Artikel 4 Absatz 1 und 8 bis 10 der Richtlinie 2014/59/EU umsetzt und anwendet.
§ 42 SAG
§ 42 Mitwirkung des Instituts; Verordnungsermächtigung
(1) 1Die Abwicklungsbehörde kann vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 2 verlangen, dass das Institut die Abwicklungsbehörde bei der Erstellung und Aktualisierung des Abwicklungsplans umfassend unterstützt. 2Insbesondere kann die Abwicklungsbehörde verlangen, dass das Institut ihr alle zur Erstellung und Umsetzung des Abwicklungsplans erforderlichen Informationen und Analysen übermittelt. 3Die Abwicklungsbehörde kann Instituten Anzeige- und Meldepflichten auferlegen, die für die Erstellung und Aktualisierung des Abwicklungsplans erforderlich sind. 4§ 40 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend für das Institut. 5In den Fällen der Sätze 1 und 2 sowie im Rahmen von Anzeige- und Meldepflichten nach Satz 3 beachtet die Abwicklungsbehörde technische Regulierungsstandards, die nach Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU erlassen werden.
(2) 1Die Aufsichtsbehörde und die Deutsche Bundesbank prüfen in Zusammenarbeit mit der Abwicklungsbehörde, ob einige oder alle der nach Absatz 1 zu übermittelnden Informationen bereits vorliegen. 2Liegen entsprechende Informationen vor, stellen die Aufsichtsbehörde und die Deutsche Bundesbank diese der Abwicklungsbehörde zur Verfügung.
(3) 1Die Abwicklungsbehörde kann im Benehmen mit der Aufsichtsbehörde
1.
von einem Institut die Führung detaillierter Aufzeichnungen über Finanzkontrakte, an denen es als Vertragspartei beteiligt ist, in einer zentralen Datenbank verlangen und
2.
für alle Institute eine angemessene Frist vorsehen, innerhalb derer die Erstellung solcher Aufzeichnungen möglich sein muss.
2Die Abwicklungsbehörde kann für verschiedene Arten von Finanzkontrakten jeweils unterschiedliche Fristen nach Satz 1 Nummer 2 festlegen. 3Die Befugnisse der Aufsichtsbehörde bleiben unberührt.
(4) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen über Art und Umfang der Pflichten nach den Absätzen 1 und 3 zur Übermittlung von Informationen und Analysen sowie der Anzeigepflichten, die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate und die Verpflichtung zur Erstattung von Sammelanzeigen und die Einreichung von Sammelaufstellungen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Abwicklungsbehörde erforderlich ist, insbesondere, um einheitliche Unterlagen zur Erstellung und Aktualisierung des Abwicklungsplans zu erhalten. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung nach Anhörung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank ergeht.
(5) 1Die Abwicklungsbehörde ist nicht verpflichtet, dem betroffenen Institut die infolge der Anwendung dieser Vorschrift entstandenen Kosten und Aufwendungen zu ersetzen.
Fußnote
(+++ § 42: Zur Anwendung vgl. § 46 Abs. 5 Satz 3 u. § 57 Abs. 6 +++)
(+++ § 42 Abs. 5: Zur Anwendung vgl. § 43 Abs. 4 u. § 44 Satz 3 +++)
§ 43 SAG
§ 43 Zentrale Verwahrung und Verwaltung von Finanzkontrakten
(1) 1Die Aufsichtsbehörde oder die Abwicklungsbehörde kann verlangen, dass Institute und gruppenangehörige Unternehmen sowie das übergeordnete Unternehmen einer Gruppe für die gesamte Gruppe sämtliche Finanzkontrakte zentral verwahren und angemessen verwalten. 2Die Verwaltung kann zentral für die gruppenangehörigen Unternehmen durch ein Institut im Inland erfolgen. 3Die Verwaltung der Finanzkontrakte muss insbesondere so ausgestaltet sein, dass
1.
Finanzkontrakte in kurzer Zeit auffindbar und zu prüfen sind und
2.
Finanzkontrakte vom Institut oder von gruppenangehörigen Unternehmen auf ihre Bedeutung für das Institut oder gruppenangehörige Unternehmen untersucht und eingestuft sind und davon abhängig die wesentlichen Vertragsinhalte erfasst sind.
4Das Institut, die gruppenangehörigen Unternehmen sowie das übergeordnete Unternehmen einer Gruppe für die gesamte Gruppe müssen ein System vorhalten, das auch kurzfristig die Auswertung der verwahrten und verwalteten Finanzkontrakte ermöglicht.
(2) Die Aufsichtsbehörde oder die Abwicklungsbehörde kann
1.
von einem Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen jederzeit Auskünfte und Auswertungen zu den verwahrten und verwalteten Finanzkontrakten im Sinne des Absatzes 1 verlangen,
2.
dem Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen sowie dem übergeordneten Unternehmen einer Gruppe für die gesamte Gruppe aufgeben, die Finanzkontrakte in einer bestimmten Weise zu verwahren und zu verwalten, oder
3.
von dem Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen ergänzende Aufzeichnungen über Finanzkontrakte verlangen.
(3) Auf Anordnung der Aufsichtsbehörde oder der Abwicklungsbehörde hat ein Transaktionsregister gemäß Artikel 81 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) mit Sitz im Inland der Aufsichtsbehörde oder der Abwicklungsbehörde die für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben und Mandate erforderlichen Informationen zugänglich zu machen und Auswertungen bereitzustellen.
(4) § 42 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
§ 44 SAG
§ 44 Information der Abwicklungsbehörde über Vermögenswerte und Verbindlichkeiten
1Die Abwicklungsbehörde trifft geeignete Vorkehrungen, um zu gewährleisten, dass sie stets so aktuell und umfassend wie möglich über Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens informiert ist. 2Institute und gruppenangehörige Unternehmen haben der Abwicklungsbehörde diese Informationen regelmäßig zur Verfügung zu stellen. 3§ 42 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
§ 45 SAG
§ 45 Mitwirkung Dritter; Verordnungsermächtigung
(1) 1Die folgenden Unternehmen haben der Abwicklungsbehörde, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank Art und Ausmaß der Vernetzung im Sinne des § 40 Absatz 3 Nummer 12 mit Instituten mitzuteilen:
1.
Erst- und Rückversicherungsunternehmen sowie Pensionsfonds mit Sitz im Inland,
2.
Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne der §§ 1b und 104a Absatz 2 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes mit Sitz im Inland,
3.
Versicherungs-Zweckgesellschaften mit Sitz im Inland,
4.
gemischte Finanzholding-Gesellschaften mit Sitz im Inland,
5.
übergeordnete Unternehmen eines Finanzkonglomerats mit Sitz im Inland, es sei denn, es handelt sich um Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes,
6.
im Inland erlaubnispflichtige Niederlassungen von Erst- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat,
7.
Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung mit Sitz in einem Drittstaat,
8.
im Inland nach § 110d Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlaubnispflichtige Niederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die nicht den Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Versicherungswesens unterliegen,
9.
OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften nach dem Kapitalanlagegesetzbuch, bei extern verwalteten OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften auch in Bezug auf die von ihnen verwalteten Investmentvermögen, und
10.
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften nach dem Kapitalanlagegesetzbuch, bei extern verwalteten AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften auch in Bezug auf die von ihnen verwalteten Investmentvermögen.
2Die Abwicklungsbehörde kann den in Satz 1 genannten Unternehmen weitere Anzeige- und Meldepflichten gegenüber der Abwicklungsbehörde, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank auferlegen und von diesen Unternehmen weitere Informationen anfordern, die bei der Erstellung und Aktualisierung des Abwicklungsplans für die Vernetzungsanalyse erforderlich sind.
(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen über Art und Umfang der Mitteilungspflichten nach Absatz 1 sowie deren Zeitpunkt und Form, die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate und die Verpflichtung zur Erstattung von Sammelanzeigen und die Einreichung von Sammelaufstellungen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Abwicklungsbehörde erforderlich ist, insbesondere, um einheitliche Unterlagen zur Erstellung und Aktualisierung des Abwicklungsplans zu erhalten. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Benehmen mit der Abwicklungsbehörde ergeht.
§ 46 SAG
§ 46 Gruppenabwicklungspläne; Mitwirkung der EU-Mutterunternehmen und Dritter
(1) 1Ist die Abwicklungsbehörde gemäß § 155 die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, erstellt sie den Gruppenabwicklungsplan. 2Die Abwicklungsbehörde arbeitet dabei mit den in Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 genannten Abwicklungsbehörden in Abwicklungskollegien zusammen und stimmt sich mit den jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden ab. 3Wenn die Anforderungen des § 8 erfüllt sind, kann die Abwicklungsbehörde bei der Erstellung des Gruppenabwicklungsplans Abwicklungsbehörden aus Drittstaaten einbeziehen, in denen die Gruppe Tochterunternehmen, Finanzholdinggesellschaften oder bedeutende Zweigniederlassungen hat. 4Der Gruppenabwicklungsplan soll keine unverhältnismäßigen Auswirkungen auf einen Mitgliedstaat haben.
(2) 1Der Gruppenabwicklungsplan wird auf der Basis der nach Absatz 5 zur Verfügung gestellten Informationen erstellt. 2Der Gruppenabwicklungsplan umfasst einen Plan für die Abwicklung der Gruppe als Ganzes entweder durch das Ergreifen von Maßnahmen auf der Ebene des EU-Mutterunternehmens oder durch eine Aufteilung der Gruppe und eine Abwicklung der Tochtergesellschaften. 3Der Gruppenabwicklungsplan enthält Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf
1.
das EU-Mutterunternehmen,
2.
die Tochterunternehmen, die Teil der Gruppe sind und ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben,
3.
sonstige gruppenangehörige Unternehmen und
4.
Tochterunternehmen, die ihren Sitz nicht in einem Mitgliedstaat haben, vorbehaltlich der Regelungen in §§ 167 bis 171.
4Im Gruppenabwicklungsplan sind für jede Gruppe die Abwicklungseinheiten und die Abwicklungsgruppen zu bestimmen.
(3) 1Im Gruppenabwicklungsplan
1.
werden die Abwicklungsmaßnahmen, die nach den in § 40 Absatz 2 Nummer 2 genannten Szenarien in Bezug auf Abwicklungseinheiten zu treffen sind, sowie die Auswirkungen dieser Abwicklungsmaßnahmen auf das EU-Mutterunternehmen, auf das Tochterunternehmen und auf sonstige gruppenangehörige Unternehmen dargelegt; dabei werden, sofern eine in Absatz 2 genannte Gruppe mehr als eine Abwicklungsgruppe umfasst, Abwicklungsmaßnahmen für die Abwicklungseinheiten einer jeden Abwicklungsgruppe dargelegt einschließlich der Auswirkungen dieser Maßnahmen auf andere Unternehmen der Gruppe, die derselben Abwicklungsgruppe angehören, und auf andere Abwicklungsgruppen;
2.
wird analysiert, inwieweit bei in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Abwicklungseinheiten in koordinierter Weise die Abwicklungsinstrumente angewandt und die Abwicklungsbefugnisse ausgeübt werden können, unter anderem, indem einem Dritten der Erwerb folgender Teile erleichtert wird:
a)
der Gruppe als Ganzes,
b)
bestimmter abgegrenzter Geschäftsbereiche oder -tätigkeiten, die von mehreren Unternehmen der Gruppe erbracht werden,
c)
bestimmter Unternehmen der Gruppe oder
d)
bestimmter Abwicklungsgruppen;
3.
werden etwaige Hindernisse für eine koordinierte Abwicklung aufgezeigt;
4.
werden, sofern einer Gruppe Unternehmen angehören, die ihren Sitz in Drittstaaten haben, zum einen angemessene Verfahren für die Zusammenarbeit und die Abstimmung mit den jeweils zuständigen Behörden der betreffenden Drittstaaten festgelegt und zum anderen die Auswirkungen einer Abwicklung in der Union aufgezeigt;
5.
werden Maßnahmen, einschließlich einer rechtlichen und wirtschaftlichen Trennung bestimmter Funktionen oder Geschäftsbereiche, dargestellt, die erforderlich sind, um bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen eine Abwicklung auf Gruppenebene zu erleichtern;
6.
werden alle zusätzlichen Maßnahmen beschrieben, die die Abwicklungsbehörde in Bezug auf die Unternehmen innerhalb einer jeden Abwicklungsgruppe zu treffen beabsichtigt;
7.
soll nicht von den folgenden Annahmen ausgegangen werden:
a)
der Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln, die über die Gewährung von Mitteln des Restrukturierungsfonds gemäß § 1 des Restrukturierungsfondsgesetzes hinausgeht,
b)
der Gewährung einer Notfallliquiditätshilfe durch eine Zentralbank oder
c)
der Gewährung einer Liquiditätshilfe durch eine Zentralbank auf der Basis nicht standardisierter Besicherungen, Laufzeiten oder Zinssätze;
8.
werden, vorbehaltlich der Regelung in Nummer 7, Angaben zur möglichen Finanzierung der verschiedenen Gruppenabwicklungsmaßnahmen gemacht und, sofern der Einsatz von Finanzierungsmechanismen erforderlich ist, Grundsätze für eine Aufteilung der Finanzierungsverantwortung zwischen Finanzierungsmechanismen in mehreren Mitgliedstaaten dargelegt; diese Grundsätze sollen auf fairen und ausgewogenen Kriterien beruhen und insbesondere den Bestimmungen des § 12i des Restrukturierungsfondsgesetzes sowie den Auswirkungen auf die Finanzstabilität in allen betroffenen Mitgliedstaaten Rechnung tragen;
9.
ist detailliert auf die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit nach § 58 einzugehen und
10.
werden technische Regulierungsstandards, die nach Artikel 12 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU erlassen werden, beachtet.
2Der Inhalt des Gruppenabwicklungsplans soll sich an den Vorgaben des § 40 Absatz 3 orientieren.
(4) 1Nach seiner erstmaligen Erstellung wird der Gruppenabwicklungsplan mindestens einmal im Kalenderjahr sowie nach Änderungen der Rechts- oder Organisationsstruktur, der Geschäftstätigkeit oder der Finanzlage der Gruppe, einschließlich der Finanzlage jedes Unternehmens der Gruppe, die sich wesentlich auf den Gruppenabwicklungsplan auswirken oder dessen Änderung erforderlich machen könnten, geprüft und gegebenenfalls aktualisiert. 2Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(5) 1Das EU-Mutterunternehmen unterstützt die Abwicklungsbehörde umfassend und übermittelt ihr die entsprechenden Informationen und Analysen. 2Diese umfassende Unterstützung, Informationen und Analysen betreffen das EU-Mutterunternehmen und, soweit notwendig, jedes nachgeordnete Unternehmen der Gruppe und sonstige Mitglieder der Gruppe. 3§ 42 ist entsprechend anzuwenden.
(6) 1Unter der Voraussetzung, dass die Vertraulichkeit nach Maßgabe der §§ 5 bis 10 und 21 gewahrt ist, übermittelt die Abwicklungsbehörde die Informationen und Analysen, die sie gemäß Absatz 5 erhält, an
1.
die Europäische Bankenaufsichtsbehörde,
2.
die in Bezug auf Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden,
3.
die Abwicklungsbehörden der Aufnahmemitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigniederlassungen befinden, sofern Belange der jeweiligen bedeutenden Zweigniederlassung betroffen sind,
4.
die in den Artikeln 115 und 116 der Richtlinie 2013/36/EU genannten zuständigen Behörden und
5.
die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sich gruppenangehörige Unternehmen befinden.
2Die Informationen und Analysen, die nach Satz 1 Nummer 2, 3 und 4 an die dort genannten Behörden übermittelt werden, umfassen mindestens die Informationen und Analysen, die Belange des Tochterunternehmens oder der bedeutenden Zweigniederlassung betreffen. 3Der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde sind alle Informationen und Analysen zu übermitteln, die für ihre Rolle im Prozess der Gruppenabwicklungsplanung von Belang sind. 4Handelt es sich um Informationen über Drittstaatsunternehmen, so ist die Abwicklungsbehörde nicht verpflichtet, diese Informationen ohne Zustimmung der betreffenden Aufsichts- oder Abwicklungsbehörde des Drittstaats zu übermitteln.
(7) Dritte sind entsprechend § 45 zur Mitwirkung verpflichtet.
(8) § 40 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden, wobei im Rahmen der entsprechenden Anwendung von § 40 Absatz 5 Satz 2 die Offenlegung gegenüber dem EU-Mutterunternehmen erfolgt.
§ 47 SAG
§ 47 Verfahren für Gruppenabwicklungspläne, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist
(1) 1Ist die Abwicklungsbehörde für die Gruppenabwicklung zuständig, so entscheidet sie gemeinsam mit den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden über den Gruppenabwicklungsplan. 2Besteht eine Gruppe aus mehr als einer Abwicklungsgruppe, wird die in § 46 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz genannte Planung der Abwicklungsmaßnahmen in die gemeinsame Entscheidung nach Satz 1 aufgenommen.
(2) 1Auf Antrag einer für die gemeinsame Entscheidung zuständigen Abwicklungsbehörde kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde die Abwicklungsbehörden gemäß Artikel 31 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 bei der Erreichung einer Einigung unterstützen. 2Dies gilt nicht, wenn eine der betroffenen Abwicklungsbehörden zu der Einschätzung gelangt, dass die strittige Thematik Auswirkungen fiskalischer Art auf den entsprechenden Mitgliedstaat hat. 3Als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde soll die Abwicklungsbehörde in diesem Fall eine Neubewertung des Gruppenabwicklungsplanes einschließlich der Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten einleiten.
(3) 1Liegt innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt der Übermittlung der in § 46 Absatz 5 genannten Informationen und Analysen durch die Abwicklungsbehörde keine gemeinsame Entscheidung der Abwicklungsbehörden vor, so entscheidet die Abwicklungsbehörde allein über den Gruppenabwicklungsplan. 2Die Entscheidung ist zu begründen und hat den Standpunkten und Vorbehalten anderer Abwicklungsbehörden Rechnung zu tragen.
(4) 1Die Abwicklungsbehörde teilt die Entscheidung dem EU-Mutterunternehmen mit. 2Hat eine Abwicklungsbehörde nach Ablauf der Viermonatsfrist die Europäische Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befasst, so stellt die Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung in Erwartung eines etwaigen Beschlusses der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zurück und trifft anschließend ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde. 3Die Viermonatsfrist ist als Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu betrachten. 4Fasst die Europäische Bankenaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats keinen Beschluss, so findet die Entscheidung der Abwicklungsbehörde Anwendung.
(5) 1Die Abwicklungsbehörde trifft ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, sofern bis zum Ablauf der Viermonatsfrist eine der betroffenen Abwicklungsbehörden die Europäische Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befasst. 2Fasst die Europäische Bankenaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats keinen Beschluss, so gilt Absatz 3 entsprechend.
Fußnote
(+++ § 47 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 58 Abs. 6 +++)
§ 48 SAG
§ 48 Verfahren für Gruppenabwicklungspläne, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist
(1) Ist die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, sondern die zuständige Abwicklungsbehörde für ein Tochterunternehmen, bemüht sie sich nach Erhalt der in § 46 Absatz 5 genannten Informationen und Analysen von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde, zusammen mit anderen Abwicklungsbehörden und nach Abstimmung mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, wenn diese Aufsichtsbehörde ist, eine gemeinsame Entscheidung über einen Gruppenabwicklungsplan für die ihrer Zuständigkeit unterliegenden Unternehmen der Gruppe zu treffen.
(2) 1Die Abwicklungsbehörde kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehörden gemäß Artikel 31 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 um Unterstützung bei der Erreichung einer Einigung ersuchen. 2Dies gilt nicht, wenn eine der betroffenen Abwicklungsbehörden zu der Einschätzung gelangt, dass die strittige Thematik Auswirkungen fiskalischer Art auf den entsprechenden Mitgliedstaat hat.
(3) 1Liegt innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt, an dem die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde die in § 46 Absatz 5 genannten Informationen und Analysen übermittelt hat, keine gemeinsame Entscheidung der Abwicklungsbehörden über einen Gruppenabwicklungsplan vor, so trifft die Abwicklungsbehörde, sofern sie für ein Tochterunternehmen zuständig ist und dem Gruppenabwicklungsplan nicht zustimmt, ihre eigene Entscheidung. 2Sie bestimmt dafür gegebenenfalls die Abwicklungseinheit, erstellt für die Abwicklungsgruppe, die sich aus den in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Unternehmen zusammensetzt, einen Abwicklungsplan und hält diesen auf dem aktuellen Stand. 3Die Entscheidung ist umfassend zu begründen. 4Es sind insbesondere die Gründe für die Ablehnung des vorgeschlagenen Gruppenabwicklungsplans darzulegen und es ist den Standpunkten und Vorbehalten der anderen Abwicklungsbehörden und Aufsichtsbehörden Rechnung zu tragen. 5Die Abwicklungsbehörde teilt ihre eigene Entscheidung nach Satz 1 den anderen Mitgliedern des Abwicklungskollegiums mit.
(4) 1Die Abwicklungsbehörde trifft ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, sofern bis zum Ablauf der Viermonatsfrist eine der betroffenen Abwicklungsbehörden die Europäische Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befasst. 2Fasst die Europäische Bankenaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats keinen Beschluss, so gilt Absatz 3 entsprechend.