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§ 40 Absatz 5 SAG
(5)
1
Die Abwicklungsbehörde übermittelt den Abwicklungsplan und eventuelle Änderungen an die Aufsichtsbehörde.
2
Die zusammenfassende Darstellung der Hauptbestandteile des Plans nach Absatz 3 Nummer 1 soll dem Institut offengelegt werden.
Fußnote
(+++
§ 40 Abs. 5
: Zur Anwendung vgl.
§ 46 Abs. 8
+++)
Verweis auf
§ 40 Absatz 5 SAG
von
§ 46 Absatz 8 Satz 1 SAG