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§ 2 Absatz 1 EinSiG
(1) Einlagensicherungssysteme im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
gesetzliche Entschädigungseinrichtungen nach
§ 22 Absatz 2
und
2.
institutsbezogene Sicherungssysteme, die nach
§ 43
als Einlagensicherungssystem anerkannt sind.
Verweis auf
§ 2 Absatz 1 EinSiG
von
§ 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 16 SAG