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§ 22 Absatz 2 EinSiG
(2) Gesetzliche Entschädigungseinrichtungen sind
1.
juristische Personen des Privatrechts, denen die Aufgaben und Befugnisse einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung nach diesem Gesetz durch Rechtsverordnung nach
§ 23 Absatz 1
zugewiesen sind (beliehene Entschädigungseinrichtungen),
2.
Entschädigungseinrichtungen, die durch Rechtsverordnung nach
§ 23 Absatz 2
bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau errichtet werden.
Verweis auf
§ 22 Absatz 2 EinSiG
von
§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EinSiG