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§ 8f Absatz 1 KWG
(1)
1
Die Bundesanstalt stuft die Zweigniederlassung eines CRR-Instituts in einem Aufnahmemitgliedstaat oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums auf Verlangen der zuständigen Stelle insbesondere dann als bedeutend ein, wenn die Zweigniederlassung die Anforderungen des
§ 53b Absatz 8 Satz 4
erfüllt; in diesem Fall übermittelt die Bundesanstalt der zuständigen Stelle
1.
die Informationen nach
§ 8 Absatz 3 Satz 6 Nummer 3 und 4 und § 11 Absatz 3
,
2.
die Ergebnisse der Risikobewertungen des CRR-Instituts und
3.
die Entscheidungen über das erstmalige oder das weitere Verwenden interner Ansätze und über Maßnahmen nach
§ 6 Absatz 3
, sofern sie Auswirkungen auf die bedeutende Zweigniederlassung haben.
2
Die Bundesanstalt plant und koordiniert die Aufsichtstätigkeiten im Sinne des
§ 8a Absatz 1 Nummer 2
in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen im Sinne von Satz 1.
Verweis auf
§ 8f Absatz 1 KWG
von
§ 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 10 SAG