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§ 397b Absatz 3 StPO
(3) Wird ein Rechtsanwalt nicht als Beistand bestellt oder nicht beigeordnet, weil nach Absatz 1 ein anderer Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet worden ist, so stellt das Gericht fest, ob die Voraussetzungen nach
§ 397a Absatz 3 Satz 2
in Bezug auf den nicht als Beistand bestellten oder nicht beigeordneten Rechtsanwalt vorgelegen hätten.
Verweis auf
§ 397b Absatz 3 StPO
von
§ 53a Satz 1 RVG