Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 397a Absatz 3 Satz 2 StPO
Über die Bestellung des Rechtsanwalts, für die
§ 142 Absatz 5 Satz 1 und 3
entsprechend gilt, und die Bewilligung der Prozesskostenhilfe entscheidet der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts.
Verweis auf
§ 397a Absatz 3 Satz 2 StPO
von
§ 397b Absatz 3 Satz 1 StPO