Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 44 Satz 2 StPO
2
Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den
§ 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3
oder nach
§ 346 Abs. 2 Satz 3
unterblieben ist.
Verweis auf
§ 44 Satz 2 StPO
von
§ 52 Absatz 4 Satz 2 RVG