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§ 35a Satz 1 StPO
1
Bei der Bekanntmachung einer Entscheidung, die durch ein befristetes Rechtsmittel angefochten werden kann, ist der Betroffene über die Möglichkeiten der Anfechtung und die dafür vorgeschriebenen Fristen und Formen zu belehren.
§ 35a Satz 2 StPO
2
Bei der Bekanntmachung eines Urteils ist der Angeklagte auch über die Rechtsfolgen des
§ 40 Absatz 3
und des
§ 350 Absatz 2
sowie, wenn gegen das Urteil Berufung zulässig ist, über die Rechtsfolgen der
§§ 329 und 330
zu belehren.
§ 319 Absatz 2 Satz 3 StPO
3
Die Vorschrift des
§ 35a
gilt entsprechend.
Verweis auf
§ 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 StPO
von
§ 44 Satz 2 StPO