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§ 388 Absatz 2 StPO
(2)
1
Ist der Kläger nicht der Verletzte (
§ 374 Abs. 2
), so kann der Beschuldigte die Widerklage gegen den Verletzten erheben.
2
In diesem Falle bedarf es der Zustellung der Widerklage an den Verletzten und dessen Ladung zur Hauptverhandlung, sofern die Widerklage nicht in der Hauptverhandlung in Anwesenheit des Verletzten erhoben wird.
Verweis auf
§ 388 Abs. 2 StPO
von
§ 16 Satz 1 Nummer 12 RVG