Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 374 Absatz 2 StPO
(2)
1
Die Privatklage kann auch erheben, wer neben dem Verletzten oder an seiner Stelle berechtigt ist, Strafantrag zu stellen.
2
Die in
§ 77 Abs. 2
des Strafgesetzbuches genannten Personen können die Privatklage auch dann erheben, wenn der vor ihnen Berechtigte den Strafantrag gestellt hat.
Verweis auf
§ 374 Abs. 2 StPO
von
§ 388 Absatz 2 Satz 1 StPO