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§ 108 OWiG
§ 108 Rechtsbehelf und Vollstreckung
(1)
1
Im Verfahren der Verwaltungsbehörde ist gegen den
1.
selbständigen Kostenbescheid,
2.
Kostenfestsetzungsbescheid (
§ 106
) und
3.
Ansatz der Gebühren und Auslagen
der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach
§ 62
zulässig.
2
In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu stellen; gegen die Entscheidung des Gerichts ist in den Fällen der Nummer 2 sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt.
(2) Für die Vollstreckung der Kosten des Bußgeldverfahrens gelten die
§§ 89 und 90 Abs. 1
entsprechend.
Verweis auf
§ 108 OWiG
von
§ 16 Satz 1 Nummer 10 RVG