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§ 106 OWiG
§ 106 Kostenfestsetzung
(1)
1
Die Höhe der Kosten und Auslagen, die ein Beteiligter einem anderen zu erstatten hat, wird auf Antrag durch die Verwaltungsbehörde festgesetzt.
2
Auf Antrag ist auszusprechen, daß die festgesetzten Kosten und Auslagen von der Anbringung des Festsetzungsantrages an entsprechend
§ 104 Abs. 1 Satz 2
der Zivilprozessordnung zu verzinsen sind.
3
Dem Festsetzungsantrag sind eine Berechnung der dem Antragsteller entstandenen Kosten, eine zur Mitteilung an den anderen Beteiligten bestimmte Abschrift und die Belege zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze beizufügen.
4
Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt es, daß er glaubhaft gemacht ist.
5
Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenen Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, daß die Auslagen entstanden sind.
(2)
1
Für die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbescheid gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen sinngemäß.
2
Die Zwangsvollstreckung ist erst zulässig, wenn der Kostenfestsetzungsbescheid unanfechtbar geworden ist.
3
Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des nach
§ 68
zuständigen Gerichts erteilt.
Verweis auf
§ 106 OWiG
von
§ 108 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 OWiG